Verkehrsrecht Arnsberg

Im Bereich des Verkehrsrechts betreuen Sie Herr Rechtsanwalt Muth (Fachanwalt für Verkehrsrecht) und Herr Salmen.

Die häufigsten rechtlichen Probleme im Bereich des Verkehrsrechts sind solche des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Führerscheinrechts und die zivilrechtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatz- bzw. Haftpflichtansprüchen nach einem Verkehrsunfall.

1. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Als typische Delikte im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht kann man Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Handyverstöße, Rotlichtverstöße oder Alkohol- und Drogenfahrten nennen.

 

Grundsätzliches:

Sollte Ihnen eines der vorgenannten Delikte zum Vorwurf gemacht werden, machen Sie es sich grundsätzlich zur Regel gegenüber den ermittelnden Behörden keine Aussage zu tätigen. Eine eventuelle Einlassung ist grundsätzlich immer erst nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu empfehlen. Nur der Verteidiger hat nach § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht.

 

Geschwindigkeitsüberschreitung

Zu schnelles Fahren ist in der Praxis einer der häufigsten Verstöße. Je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung wird diese Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet. Oftmals droht dem Fahrer zudem auch die Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg. Zudem kann ein 1 bis 3-monatiges Fahrverbot verhängt werden. Die jeweilige Folge eines Geschwindigkeitsverstoßes richtet sich nach dem Bußgeldkatalog. Dieser beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes.

Geschwindigkeitsmessungen werden durch die Polizei oder kommunale Dienststellen mittels Radar, Lasergeräten, Lichtschranken oder durch Weg-Zeit-Berechnungen durchgeführt. Vom gemessenen Wert wird eine Toleranz abgezogen, üblicherweise 3 km/h bei weniger als 100km/h Geschwindigkeit, darüber 3%. Zudem unterscheidet der Bußgeldkatalog unter anderem danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgte.

 

Abstandsverstoß / Zu dichtes Auffahren

Nach § 4 StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass immer noch hinter diesem Fahrzeug angehalten werden kann, auch wenn es plötzlich bremsen sollte. Wie groß genau der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen sein soll, ist - abhängig von der Geschwindigkeit - durch die Rechtsprechung geregelt. In der Praxis kann man von dem Grundsatz ausgehen, dass der einzuhaltende Abstand in Metern dem Wert des halben Tachowertes entsprechen muss. Aber erst wenn der vorgenannte halbe Tachowert um wiederum mehr als die Hälfte unterschritten wird, wird ein Bußgeld verhängt. Des Weiteren muss die Unterschreitung des Abstandes auch von einer bestimmten Dauer sein. Je nach gefahrener Geschwindigkeit muss die Abstandsunterschreitung über eine Strecke von 150 - 300m begangen worden sein.

 

Rotlichtverstoß

Jeder Kraftfahrer kennt diese Situation:

Man ist in Eile und die Ampel schaltet ausgerechnet dann auf Gelb um, wenn man sich gerade der Kreuzung nähert. Der Versuch vor der anschließenden Rotphase noch schnell "rüberzukommen" sollte allerdings gut überlegt sein.

Es gibt einfache und qualifizierte Rotlichtverstöße. Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Fahrzeugführer innerhalb von 1 Sekunde nach dem Umspringen von Gelb auf Rot über eine rote Ampel gefahren ist. Der qualifizierte Rotlichtverstoß unterscheidet sich von dem einfachen Rotlichtverstoß dadurch, dass bei diesem das Rotlicht beim Überfahren schon länger als eine Sekunde gedauert hat oder als spezifische Folge eine Sachbeschädigung oder Gefährdung anderer vorliegt. Vorgesehen ist dann neben einem Bußgeld nicht nur der Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg sondern auch ein Fahrverbot von einem Monat.

Die Überwachung erfolgt hauptsächlich durch den Einsatz von Rotlichtblitzern bzw. Rotlichtüberwachungsanlagen. Zudem gibt es häufig auch beobachtende Polizeibeamte, die einen Rotlichtverstoß zur Anzeige bringen können.

 

Handyverstoß

Seit dem Jahr 2000 ist die Benutzung von Mobiltelefonen (Handys) im Straßenverkehr unter bestimmten Bedingungen verboten und mit einem Bußgeld sowie der Eintragung eines Punktes auf dem Punktekonto in Flensburg belegt. Verboten ist die Benutzung eines Handys, wenn der Fahrzeugführer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Verboten ist natürlich nicht das Telefonieren generell, sondern nur die Benutzung des Mobiltelefons. Über eine Freisprechanlage darf der Autofahrer telefonieren, da er dazu den Telefonhörer bzw. das Telefon nicht aufnehmen muss.

Zu beachten hierbei ist ferner, dass das Benutzungsverbot nur besteht, so lange der Motor angeschaltet ist. Der Einwand eines nur kurzzeitigen Haltens zum Telefonieren hilft dem Fahrzeugführer daher nur dann, wenn der Motor auch tatsächlich nicht läuft (Start/Stopp Automatik Argument).

 

Alkohol- und Drogenfahrt

Gemäß § 24a StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat.

Man unterscheidet die relative von der absoluten Fahruntüchtigkeit. Erstere kann schon ab einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0,3 Promille vorliegen. Dann müssen aber weitere Umstände, die in der Person des Fahrers bzw. seines Fahrverhaltens begründet sein können, hinzukommen, um eine Fahruntüchtigkeit und damit Ordnungswidrigkeit zu begründen.

Ab einem Promillewert von 1,1 oder höher wird die absolute Fahruntüchtigkeit bei jedem Kraftfahrer unwiderleglich angenommen. Auf weitere Ausfallerscheinungen kommt es dann nicht mehr an.

Für Radfahrer liegt der Grenzwert bei 1,6 Promille.

Die beiden Begriffe der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit spielen eine Rolle, hinsichtlich der Frage, ob eine Straftat nach § 316 StGB vorliegt, oder es sich „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG handelt. Im Bereich 0,5 – 1,09 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, ab 1,1 Promille haben wir eine Straftat.

Bitte beachten Sie hierbei: Für Fahranfänger in der Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer!

Mit folgenden Sanktionen ist abhängig von der festgestellten BAK und dem bisherigen Verhalten im Straßenverkehr zu rechnen:

Ab 0,5 bis 1,09 Promille (Ordnungswidrigkeit)

  • 1. Mal: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot
  • 2. Mal: 1000 Euro Bußgeld, zwei Punkte und zwei Monate Fahrverbot
  • 3. Mal: 1500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot

Ab 1,1 Promille (Straftat)

Wird die 1,1 Promillegrenze überschritten, liegt in jedem Fall - wie bereits erläutert - eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dieses Vergehen wird geahndet mit:

  • Bußgeld in unterschiedlicher Höhe
  • drei Punkten in Flensburg,
  • einem Führerscheinentzug wegen Alkohol (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) und
  • ggf. einer Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre).

2. Führerscheinrecht

Das Führerscheinrecht wird in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Für die erlaubnispflichtige aktive Teilnahme am Straßenverkehr ist eine Fahrerlaubnis notwendig.

Es gibt verschiedene Maßnahmen der Behörden, die ihr Recht von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen einschränken können.

 

a. Sicherstellung / Beschlagnahme des Führerscheins

Sollte bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei festgestellt werden, dass so viel Alkohol oder Drogen konsumiert wurden, dass die Voraussetzungen für die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens vorliegen, kann die Polizei - wenn Sie damit einverstanden sind - den Führerschein direkt vor Ort sicherstellen. Eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr ist danach natürlich nicht mehr erlaubt. Fahren Sie dennoch weiter, machen sie sich strafbar.

Wenn Sie mit der Sicherstellung Ihres Führerscheins nicht einverstanden sind, kann die Polizei Ihren Führerschein aber auch gegen Ihren Willen „kassieren“. Dies nennt man Beschlagnahme. Hierzu könnte die Polizei auch die Durchsuchung Ihrer Person, Ihrer Sachen oder Ihrer Wohnung anordnen. Auch nach der Beschlagnahme des Führerscheins ist das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht mehr erlaubt.

 

b. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten im dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder - wenn dagegen Beschwerde eingelegt worden war - als Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins. Nach der Zustellung des Beschlusses darf der Beschuldigte keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge mehr führen, unabhängig davon, ob noch ein Führerschein in seinem Besitz ist. Hat er noch einen Führerschein, muss er diesen bei der Staatsanwaltschaft abliefern. Tut er dies nicht, kann auch hier eine Durchsuchung angeordnet werden. Auch wenn die Polizei den Führerschein nicht findet, darf der Beschuldigte keine Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr mehr führen. Um dies kontrollieren zu können, wird bereits die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dem Verkehrszentralregister mitgeteilt.

 

c. Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis aberkannt. Will man also nach Entziehung wieder eine Fahrerlaubnis haben, muss man sie erst wieder neu beantragen.

Die Fahrerlaubnis kann sowohl von Strafgerichten (im Rahmen eines Strafverfahrens) wie auch von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden.

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis aufgrund von Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister oder aufgrund anderweitig festgestellter Nichteignung oder Nichtbefähigung entziehen.

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber einen Punktestand von 8 Punkten erreicht und ist er nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zuvor ermahnt und verwarnt worden, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Ablieferung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden. Die Behörde verlangt im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens regelmäßig die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Wird der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zur Teilnahme am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr geeignet ist - z. B. weil er harte Drogen konsumiert - kann sie die Fahrerlaubnis durch eine sogenannte Ordnungsverfügung entziehen. Diese ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.

Bei bloßen Eignungszweifeln kann die Behörde bestimmte Maßnahmen zur Klärung der Zweifel anordnen, z. B. die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Hierfür setzt die Behörde eine Frist. Läßt der Fahrerlaubnisinhaber die Frist ungenutzt verstreichen, kann die Behörde i. d. R. von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Bei einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund festgestellter Nichteignung gilt keine Sperrfrist, d. h. der Betroffene kann unmittelbar nach dem erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Dies ist allerdings nur dann ratsam, wenn er die Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, entkräften kann, bei Drogenfahrten beispielsweise durch die von der Behörde geforderten Abstinenznachweise.

 

d. Fahrverbot

Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis bei einem Fahrverbot nicht. Der Betroffene erhält somit nach dem Ablauf des Fahrverbots seinen Führerschein ohne weitere Maßnahmen zurück. Ein Fahrverbot kann sowohl im OWI-Verfahren nach § 25 StVG neben einer Geldbuße, als auch im Strafverfahren nach § 44 StGB neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Dauer beträgt in beiden Fällen zwischen einem und drei Monaten. Die Verwirklichung eines Regelbeispiels in § 4 Abs. 1 und 2 BKatV, sowie des gesetzlichen Regelfalls bei Trunkenheits- und Drogenfahrten in § 25 StVG begründet die widerlegbare Vermutung der Erforderlichkeit des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen.

Wir beraten Sie gerne.


3. Schadensersatz nach Verkehrsunfällen

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz. Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Statt der Wiederherstellung kann der Geschädigte auch den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die gegnerische KfZ-Haftpflichtversicherung hat den Schadensersatz nach dem Gesetz aber nur in Geld zu leisten.

Man kann zwischen Sach- und Personenschäden unterscheiden:

In die Rubrik Sachschäden fallen alle aufgrund des Unfalls beschädigten Sachen. Natürlich das beschädigte Fahrzeug, eventuell beschädigte Kleidung, beschädigte Gegenstände die sich im verunfallten Fahrzeug befunden haben etc.

Bei einem Personenschaden kann für die erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld vom Unfallverursacher bzw. der dahinter stehenden KfZ-Haftpflichtversicherung verlangt werden. Die jeweilige Höhe des Schmerzensgeldes ist hierbei abhängig von der Art der Verletzung.

Nachfolgend haben wir Ihnen eine kurze Auflistung einiger Schadensersatzansprüche nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall dargestellt:

  • Reparaturkosten / Wiederbeschaffungswert: Ihr Auto oder Motorrad ist beschädigt, somit bekommen Sie die Kosten für die Reparatur, oder im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens den Wiederbeschaffungswert, erstattet.
  • Die Kosten für den Kfz-Gutachter: Sie haben das Recht einen freien und unabhängigen Kfz-Gutachter zu wählen. Die Kosten für diesen Kfz-Gutachter müssen grundsätzlich von der gegnerischen Kfz-Versicherung bezahlt werden. Überlassen Sie die Auswahl des Sachverständigen niemals der Versicherung!
  • Die Anwaltskosten: Die Ihnen entstandenen Anwaltskosten sind bei einem unverschuldeten Unfall von der Gegenseite zu zahlen.
  • Mietwagenkosten / Nutzungsausfallentschädigung: Sie haben grundsätzlich das Recht auf einen Mietwagen oder eine Kostenpauschale für die Reparaturdauer Ihres Fahrzeugs. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden haben Sie für die Dauer der Wiederbeschaffung ebenfalls diesen Anspruch. Die Höhe des Nutzungsausfalls ist abhängig vom Fahrzeug-Typ und ergibt sich aus bestimmten Tabellen.
  • Verdienstausfall: Sollten Sie aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht Ihrer Arbeit nachkommen können (egal ob selbständig, freiberuflich oder angestellt), dann haben Sie einen Anspruch auf Verdienstausfall soweit dieser anfällt.
  • Die eingetretene Wertminderung: Nach einem Unfall gilt Ihr Fahrzeug als Unfallauto und ist somit auf dem Gebrauchtwagenmarkt gegebenenfalls weniger Wert. Diese Differenz wird von der gegnerischen Kfz-Versicherung erstattet. Die Berechnung dieser merkantilen Wertminderung nimmt in der Regel der Sachverständige vor.
  • Kostenpauschale: Sie erhalten eine Kostenpauschale um Ihre Kosten für Telefonate, Porto / Briefe etc. erstattet zu bekommen. Diese beträgt in der Regel ca. 25,-€.