Familienrecht Arnsberg

Auf dem Gebiet des Familienrechtes ist für Sie Frau Rechtsanwältin und Notarin Jessica Janssen (Fachanwältin für Familienrecht) die kompetente Ansprechpartnerinnen.

Ehescheidung

Voraussetzung für die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens ist in der Regel der Ablauf des Trennungsjahres. Sie müssen sich also zunächst von Ihrem Ehepartner trennen und ein Jahr getrennt leben, bevor ein Ehescheidungsverfahren bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden kann. Die Trennung muss räumlich und persönlich vollzogen werden. In der Regel geschieht dies durch den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Es ist jedoch auch möglich, dass bereits eine Trennung innerhalb der Ehewohnung stattfindet, wobei dies erfordert, dass sämtliche Versorgungsleistungen gegenüber dem anderen Ehegatten eingestellt werden. Die Ehescheidungsabsicht ist dem anderen Ehegatten mitzuteilen.

Nur in seltenen Ausnahmefällen, kann eine Ehe ohne Einhaltung des Trennungsjahres bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte geschieden werden.

Das Trennungsjahr gibt den Beteiligten Gelegenheit zu prüfen, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch in Betracht kommt. Sollte es zu einem Versöhnungsversuch der Ehegatten kommen, unterbricht ein Zusammenleben über einen kurzen Zeitraum das für das Ehescheidungsverfahren erforderliche Trennungsjahr nicht.

Im Übrigen sollten während des Trennungsjahres mögliche weitere Folgesachen, wie elterliche Sorge, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Verbleib in der Ehewohnung und Hausrat geklärt werden.


Elterliche Sorge

Im Regelfall verbleibt es auch nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein Kind. Nur in Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil gerechtfertigt sein. Die gemeinsame elterliche Sorge hat zur Folge, dass Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsam von den Eltern entschieden werden müssen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Fragen zur Wahl der Schulart und Schule, Ausbildungsstätte, planbare Operationen, medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko, Fragen der Religion etc. In Angelegenheiten des täglichen Lebens hingegen entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, allein. Bei der Behandlung leichterer Erkrankungen üblicher Art, bedarf es also auch bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht der Einbeziehung des anderen Elternteils.


Unterhalt

Wenn sich das Kind nach einer Trennung der Eltern bei einem Elternteil aufhält, ist der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, barunterhaltspflichtig, dies bedeutet, dass der andere Elternteil für das Kind Unterhalt zu zahlen hat.

Im Falle einer Trennung von Ehegatten kann Trennungsunterhalt vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verlangt werden.

Ab Rechtskraft einer Ehescheidung kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein nachehelicher Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.

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Wechselmodell

Entscheiden sich die Eltern nach einer Trennung gemeinsam das Kind zu betreuen, kommt es darauf an, bei welchem Elternteil der Schwerpunkt der Pflege und Erziehung des Kindes liegt. Übersteigt der Anteil des einen Elternteils an der Betreuung und Versorgung den des anderen, ist der andere Elternteil weiterhin barunterhaltspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der andere Elternteil das Kind zu ⅓ selbst betreut. Nur wenn beide Eltern das Kind wirklich gleichmäßig und in etwa gleich langen Phasen betreuen, liegt ein sogenanntes Wechselmodell vor. Der Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt sich dann aus der Summe der Einkünfte der Eltern. Für den Bedarf haften die Eltern jeweils anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Hierbei sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass das Kind bei beiden Elternteilen lebt, wie zum Beispiel Wohn- und Fahrtkosten, hinzuzurechnen. Die anteilige Haftung der Eltern ist hierbei unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalleistungen zu ermitteln.


Zugewinnausgleich

Falls Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, gilt für Ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme bleiben die Vermögen der Ehegatten auch in der Zugewinngemeinschaft getrennt und jeder haftet nur für seine eigenen Schulden. Nach dem Scheitern der Ehe wird ermittelt, ob einer der Ehegatten im Laufe der Ehe einen „Zugewinn“ erzielt hat, der dann gegenüber dem anderen Ehegatten auszugleichen ist. Für die Ermittlung des Zugewinns sind zwei Stichtage maßgebend. Dies ist zum einen der Tag der standesamtlichen Eheschließung als Stichtag des Anfangsvermögens und zum anderen der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen stellt den Zugewinn dar. Übersteigt nun der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, ergibt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch. Es besteht also kein Anspruch auf Übertragung einzelner Vermögensgegenstände sondern es handelt sich um eine Geldforderung. Es werden jedoch für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs die einzelnen Vermögensgegenstände (z. B. Bankkonten, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Immobilieneigentum, private und sonstige Darlehensforderungen, Steuererstattungsansprüche, Kapitallebensversicherungen etc.) zu den jeweiligen Stichtagen saldiert. Auch der Zugewinnausgleichsanspruch kann als Folgesache in ein Ehescheidungsverfahren einbezogen werden, so dass die Ehe erst geschieden wird, wenn über den Zugewinnausgleich ebenfalls entschieden ist.


Versorgungsausgleich

Anlässlich des Ehescheidungsverfahrens ermittelt das Gericht von Amts wegen die in der Ehezeit von jedem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften und teilt diese jeweils hälftig. Hierzu gehören auch Betriebsrenten und private Rentenverträge, z. B. Riester- und Rürup-Renten. Bis die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, vergehen in der Regel mindestens drei Monate.


Kosten des Ehescheidungsverfahrens

Die Gerichtskosten sowie die Rechtsanwaltsgebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten sich nach sogenannten Gegenstandswerten. Der Gegenstandswert für ein Ehescheidungsverfahren ermittelt sich aus den dreifachen Monats-Nettoeinkünften der Ehegatten sowie 5 % des anrechenbaren Vermögens. Anhand des Gegenstandswertes werden sodann die Gebühren des Rechtsanwalts und des Gerichts nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelt.

Soweit die Voraussetzungen für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen, werden wir für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesachen Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe will Beteiligten, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen können, die Verfahrensführung ermöglichen. Ob und in welcher Form Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, hängt von der Höhe des Vermögens und des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und der monatlichen Wohn- und Heizungskosten sowie bestimmter zu berücksichtigender Aufwendungen ab.