Erbrecht Arnsberg

Als kompetente Ansprechpartnerin für das Rechtsgebiet des Erbrechts stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin und Notarin Jessica Janssen sowie Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Franz Teuber in unserer Kanzlei zur Verfügung.

Testament

Wir beraten und vertreten Sie in sämtlichen Angelegenheiten des Erbrechts und bei der Testamentsgestaltung. Dies gilt auch für die Errichtung von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten und Erbverträgen. Bei der Formulierung eines Testamentes empfiehlt es sich auf jeden Fall, anwaltlichen Rat einzuholen, damit sichergestellt ist, dass Ihr letzter Wille wirklich so umgesetzt wird, wie Sie dies wollen. Bei der Formulierung eines eigenhändigen Testamentes kann es sehr leicht zu Verständnis- und Auslegungsschwierigkeiten kommen, was bereits mit den juristisch vorgeschriebenen Begrifflichkeiten zusammenhängt. Ein eigenhändiges Testament muss im Übrigen zwingend handschriftlich abgefasst sein und eigenhändig unterschrieben werden. Wenn in einem Testament nur einzelne Gegenstände einzelnen Personen zugewendet werden, bedarf es einer Auslegung, wer überhaupt Erbe sein soll. Ein Testament ist mit Ort und Datum zu versehen und zu unterschreiben. Ein notarielles Testament ist in der Regel einem eigenhändig geschriebenen Testament vorzuziehen. Von den Kosten der Errichtung eines notariellen Testamentes sollten Sie sich nicht abhalten lassen, zumal Sie bedenken müssen, dass ohne ein notarielles Testament nach dem Tod des Erblassers die Erben i. d. R. einen Erbschein beim Amtsgericht beantragen müssen, wofür oft erhebliche Kosten entstehen. Bei Vorliegen eines notariellen Testamentes benötigen Sie hingegen einen gesetzlichen Erbschein nicht, so dass diese Kosten dann entfallen.


Pflichtteilsrecht

Auch wenn der Erblasser Sie in seinem Testament nicht berücksichtigt hat, können erbrechtliche Ansprüche bestehen. Wir prüfen, ob Ihnen ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht und helfen Ihnen bei der Durchsetzung oder ggf. der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Ein Pflichtteilsberechtigter hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunft zum Bestand des Nachlasses. Hierbei kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden. Die hierfür entstehenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände, beispielsweise der Wert einer Immobilie, durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Auch die hierfür entstehenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Des Weiteren bestehen Auskunftsansprüche zu lebzeitigen Schenkungen des Erblassers. Derartige Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen. Oftmals müssen bereits Auskunftsansprüche eines Pflichtteilsberechtigten im Wege der Stufenklage gerichtlich geltend gemacht werden.


Erbengemeinschaft

Soweit Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind, vertreten wir Ihre Interessen gegenüber den Miterben. Des Öfteren muss zunächst der Nachlass gesichert und möglicherweise verhindert werden, dass einzelne Miterben den Nachlass schmälern. Sodann ist eine Erbauseinandersetzung durchzuführen. Lässt sich eine gütliche Einigung über die Erbauseinandersetzung nicht erzielen, ist die Auseinandersetzung - ggf. durch Teilungsversteigerung - gerichtlich durchzusetzen.


Erbenhaftung

Eine Erbschaft fällt kraft Gesetzes an. Der Erbe wird also kraft Gesetzes nach dem Tod des Erblassers Erbe. Wenn der Nachlass des Erben überschuldet ist, besteht dringend Handlungsbedarf. Das Erbe kann ausgeschlagen werden, jedoch nur binnen 6 Wochen, wobei diese Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat, oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält, beträgt diese Frist 6 Monate. Selbst wenn eine Ausschlagung der Erbschaft jedoch nicht mehr in Betracht kommt oder nicht mehr möglich ist, bestehen zahlreiche Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken. So kann beispielsweise ein Inventar errichtet werden, eine Nachlassinsolvenz oder -verwaltung beantragt oder auch die Einrede der Dürftigkeit oder Überschwerung erhoben werden.

Die Erklärung der Erbausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich-beglaubigter Form abzugeben.